Handicap

 

1. Begünstigungen am Arbeitsplatz - Tägliche Freistellungen bzw. Stundenreduzierung
(Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104, Art. 33) 

Anspruchsberechtigte:

  1. Arbeitnehmer/innen mit einer schwerwiegenden Behinderung;
  2. Verwandte und Verschwägerte von Menschen mit einer schwerwiegenden  Behinderung innerhalb des dritten Verwandschaftsgrades;
  3. Eltern, auch Adoptiveltern, von Minderjährigen mit einer schwerwiegenden Behinderung.

Voraussetzungen:
Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, wird die Bestätigung über den Schweregrad der Behinderung (laut Art. 3, Absatz 3. Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt. Außerdem darf die Person mit Behinderung nicht ständig in einer Einrichtung untergebracht sein.

Begünstigungen - Art. 33, Gesetz 104/92:

  1. Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, haben bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes  Anrecht auf Verlängerung der Elternzeit oder alternativ dazu 2 bezahlte Abwesenheitsstunden täglich;
  2. Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, bis zum Ende des 18. Lebensjahres des Kindes, haben Anrecht auf drei Tage bezahlte Freistellung vom Dienst pro Monat (aufteilbar);
  3. Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades und Eltern, auch Adoptiveltern, über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus, haben Anrecht auf 3 Tage bezahlten Sonderurlaub pro Monat (aufteilbar). Dieses Recht haben sie nur, wenn sie kontinuierlich und auf geeignete Art und Weise die behinderte Person betreuen und nur wenn kein/e andere/r Verwandte/r diese Begünstigung bereits in Anspruch nimmt;
  4. Arbeitnehmer/innen mit schwerwiegender Behinderung selbst haben Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von 2 Stunden täglich oder alternativ dazu 3 bezahlte Tage Abwesenheit vom Dienst im Monat (aufteilbar)
  5. Arbeitnehmer/innen  mit schwerwiegender Behinderung selbst, Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, und Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad haben Anrecht, den dem Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.

 

 2. Bezahlter Sonderurlaub von maximal zwei Jahren 
(Gesetz vom 8. März 2000, Nr. 53 und Gesetzesdekret vom 26. März 2001, Nr. 151)  

Anspruchsberechtigte:

  1. Eltern, auch Adoptiveltern (Pflegeeltern nur bei Minderjährigen)
  2. Mit der behinderten Person lebende Geschwister falls die Eltern nicht mehr leben oder diese zur Gänze arbeitsunfähig sind
  3. zusammenlebende Ehepartner/in
  4. Kinder, falls sie mit der behinderten Person zusammenleben und keine anderen "geeigneten" Personen vorhanden sind, die den schwer behinderten Elternteil pflegen können.

Voraussetzungen:
Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, wird die Bestätigung über den Schweregrad der Behinderung (laut Art. 3, Absatz 3. Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt. Zudem darf die Person mit Behinderung nicht ganztägig in einer Struktur untergebracht sein.

Begünstigung:
Die Begünstigung kann spätestens 60 Tage nach Beantragung in Anspruch genommen werden. Der Sonderurlaub kann auf verschiedene Zeiträume verteilt  genossen werden. Während des Sonderurlaubes hat der/die Antragsteller/in Anspruch auf ein, dem letzten Lohn entsprechendes, Entgelt. Diese Zeit wird in Form von Figurativbeiträgen auch versicherungsmäßig angerechnet. Der von beiden Eltern abwechselnd in Anspruch genommene Elternurlaub darf nicht mehr als insgesamt zwei Jahre dauern. Während dieser Zeit haben beide Eltern keinen Anspruch auf die Begünstigungen laut Art. 33, Gesetz 104/92.

  

Anträge um Anerkennung der Zivilinvalidität und der Behinderung sind bim Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit / Rechtsmedizin einzureichen:

Rechtsmedizin des Gesundheitbezirkes Meran           Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirkes Bozen

Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirkes Brixen            Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirkes Bruneck

 

Links:
Handylex                Sozialring - Dachverband der Sozialverbände Südtirols